Sonntagsfahrverbot

Verordnung                            741.11 Link
Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2021)

5. Teil: Verschiedene Bestimmungen
1. Abschnitt: Sonntags- und Nachtfahrverbot
Art. 91 Grundsatz

1 Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten sowie 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.

2 Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr.
3 Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:
a.            schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS2);
...…
Art. 91a Ausnahmen vom Verbot
...…
2bis Vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen sind Veteranenfahrzeuge, die gemäss Eintrag im Fahrzeugausweis als solche anerkannt sind.

 


Abgaben ausländische Fahrzeuge

In der Schweiz gibt es für Fahrzeuge > 3.5t eine Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Alle Informationen dazu - Link

Veteranenfahrzeuge

Ausländische Fahrzeuge mit Veteraneneintrag in den Papieren (H-Kennzeichen oder „rote Nummer“) fahren MAUTFREI in/durch die Schweiz.

Formular Mautbefreiung für Veteranenfahrzeuge Formular 56.96 (Muster mitnehmen, muss am Zoll jedes Mal neu ausgestellt werden)

 

Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) für ausländische Fahrzeuge

Wohnmobile über 3.5t können Pauschal besteuert werden - Link

Diese wird mit dem Formular 15.91 oder der App Via entrichtet

 

 


Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe LSVA

Verordnung                            641.811 Link
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
vom 6. März 2000 (Stand am 7. Mai 2017)

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) wird für die Benützung der öffentlichen Strassen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19623 (VRV) erhoben.
Art. 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht
Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:
......
i. Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind;
......
Veteranen Fahrzeuge bezahlen keine LSVA Steuer


Verordnung über Arbeits- und Ruhezeit ARV

Verordnung                        822.221 Link
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigenMotorfahrzeugführer und -führerinnen
(Chauffeurverordnung, ARV 1)
vom 19. Juni 1995 (Stand am 7. Februar 2017)

Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie ihre Kontrolle und die Pflichten der Arbeitgeber.
......
Art. 4 Ausnahmen
Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen:
......
i. die als historisch gelten (Veteranenfahrzeuge) und die nicht für gewerbliche Sachen- oder Personentransporte eingesetzt werden.
......

Veteranen Fahrzeuge unerstehen nicht der Verordnung über Arbeits- und Ruhezeit


Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Vignette)

Entgegen der Informationen im nächsten Absatz (bitte aufklappen), müssen Veteranen LKW keine Vignette anbringen. Auszug aus dem E-Mail von der EZV vom 18. Oktober 2016:

......
Die Nationalstrassenabgabe ist nicht für Fahrzeuge zu entrichten, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. Veteranenfahrzeuge unterliegen der Schwerverkehrsabgabe, sind jedoch von der Abgabeplicht befreit. Somit unterliegen Veteranenfahrzeuge auch nicht der Nationalstrassenabgabe. Ergo ist für ein schweres Veteranenfahrzeug keine Vignette anzubringen!
......
Veteranen Fahrzeuge benötigen keine Vignette.

Für das ganze E-Mail, auf das Bild clicken.

Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Vignette) - Gesetz

Bundesgesetz                741.71 Link
über die Abgabe für die Benützungvon Nationalstrassen
(Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)
vom 19. März 2010 (Stand am 1. Dezember 2011)

Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen(Abgabe).
......
Art. 3 Abgabeobjekt
1 Die Abgabe muss entrichtet werden für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im In- oder Ausland immatrikuliert sind und mit denen abgabepflichtige Nationalstrassen benützt werden.
2 Sie ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 unterliegen.£
......


Mautbefreiung in Deutschland

Die Mautpflicht gilt in Deutschland auf Autobahnen einschließlich Tank- und Rastanlagen und auf ausgewählten Bundesstraßen.

Veteranenfahrzeuge sind davon befreit. Das Fahrzeug muss auf folgender Seite registriert werden.

https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/mautbefreiung/mautbefreiung.html


Sonntagsfahrverbot Deutschland

Für wen gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

Ist er schwerer oder fahren Sie mit Anhänger (auf das Gewicht des Gespanns kommt es nicht an), dann ist der Zweck der Fahrt entscheidend. Dient der Zweck der Fahrt keiner gewerblichen Güterbeförderung, dann dürfen Sie an Sonn- und Feiertagen uneingeschränkt fahren. Sie können also bedenkenlos mit Ihrem Wohnwagen oder Wohnmobil in den Urlaub fahren. Auch die Teilnahme an privaten Veranstaltungen (z.B. Trucker-, Oldtimertreff) ist problemlos möglich.

Ganzer Artikel: 

https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/sonn-und-feiertagsfahrverbot/ 



Führen von Fahrzeugen in der Schweiz

Es kommt immer wieder die Frage auf, ob Ausländer, ohne Wohnsitz in der Schweiz, ein Fahrzeug in der Schweiz führen darf. Die Antwort ist ja, und setzt sich aus zwei Elementen zusammen:

Vericherung

  • Die Versicherung übernimmt etwelche Schäden, wenn der Führerausweis in der Schweit annerkannt ist

Anerkennung Führerausweis

  • Das ist im Artikel 42 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) geregelt

Art. 42 Anerkennung der Ausweise

1 Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:

a.einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen; oderb.einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April 19261 über Kraftfahrzeugverkehr, nach dem Abkommen vom 19. September 19492 über den Strassenverkehr oder nach dem Übereinkommen vom 8. November 19683 über den Strassenverkehr besitzen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können.4

2 Der ausländische nationale oder internationale Führerausweis berechtigt den Inhaber in der Schweiz zur Führung der Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind.5